Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Wir verkaufen und liefern ausschließlich auf Grund nachstehender Lieferungs-und Zahlungsbedingungen. Abweichungen und Sondervereinbarungen gelten nur für den Einzelfall; sie bedürfen der rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden nicht anerkannt. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn der Abnehmer seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erteilt und wenn wir dessen Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsabschluss:
Ein Vertrag kommt mit unserer Bestätigung der Bestellung oder durch unsere Lieferung und durch Erteilung der Rechnung zustande. Aufträge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch schriftlich bestätigt. Unsere Angebote sind Aufforderungen zur Abgabe verbindlicher Kaufangebote.
3. Preise:
Die in unseren Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind Tagespreise ohne Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Die Preise verstehen sich ab Werk.
4. Lieferung:
Lieferung und Versand erfolgen ab Werk und -auch bei Frankolieferung - auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder - wenn Abholung vereinbart und verzögert wird - mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wir haften weder für Verluste noch für Beschädigung. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% nicht beanstandet werden.
5. Lieferfristen:
Wir bemühen uns, Lieferfristen und Termine nach Möglichkeit einzuhalten. Rechtsverbindlich sind sie jedoch nicht. Wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die Lieferungsverzögerung durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse eintrifft, wie z. B. durch Streik, Aussperrung, Unruhen, Energieausfall etc.. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen nach Fortfall der Behinderung gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
6. Zahlung:
Ist keine abweichende Vereinbarung über Zahlungsziele getroffen worden, so sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum netto ohne jeden Abzug und für uns kosten- und spesenfrei zu zahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Neukunden können zwischen Vorkasse ( abzgl. 2 % Skonto), Abbuchung oder Nachnahme zzgl. Nachnahmegebühr wählen, ab 2. Bestellung kann unter Vorbehalt auf Rechnung bestellt werden. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind vom ersten Tage der Zielüberschreitung an ohne besondere Mahnung Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen und darüber hinausgehende Mahnkosten zu tragen. Wechsel werden nur erfüllungshalber nach vorheriger Vereinbarung diskont- und spesenfrei hereingenommen, ihre Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten. Sollte nach Abschluss des Vertrages eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Bestellers nicht genügen, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller nicht die von uns verlangten Sicherheiten für die Vertragserfüllung, insbesondere Vorauszahlungen, leistet.
7. Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum bis der Abnehmer sämtliche Forderungen beglichen hat, die wir, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen ihn haben. Bei laufender Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum unsere Saldoforderung. Wechsel, Schecks und andere Papiere gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Der Käufer ist Verwahrer. Er darf die gelieferte Ware nicht im regelmäßigen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Preisen und Bedingungen veräußern. Verkauft er unter Eigentumsvorbehalt, so gilt unser Eigentum als vorbehalten. Der Käufer tritt hiermit im Voraus die künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf an uns ab. Er verpflichtet sich, seine Abnehmer auf Verlangen von der Abtretung zu unterrichten. Er ist bis auf Widerruf ermächtigt die Forderungen im üblichen Geschäftsverkehr einzuziehen Wir werden diese Forderungen erst einziehen, wenn der Käufer mit einer uns zustehenden Forderung in Verzug gerät oder wenn wir ungünstige Auskünfte über ihn erhalten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, sämtliche Vorbehaltsware vom Käufer oder seinen Abnehmern ohne weiteren Titel zurückzuholen und nach unserer Wahl von den Kaufverträgen über diese Ware oder noch zu erfüllenden Kaufvertragen zurückzutreten oder aber Erfüllung zu verlangen und die zurückgeholte Ware freihändig oder im Wege des Pfandverkaufs zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so verarbeitet der Käufer für uns. Eigentum an der neuen Sache erwirbt er nicht. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen. Er darf sie weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, sie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
8. Vertragsstörungen:
Wird eine überfällige Forderung trotz Mahnung nicht beglichen, so können wir alle unsere Forderungen (auch bei hereingenommenen oder gutgeschriebenen Wechseln) sofort fällig stellen. Das gleiche gilt, wenn uns nachträglich Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern. In einem solchen Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Fristsetzung vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unter dieser Voraussetzung kann von uns auch die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagt und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangt werden.

II Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
5. Für komplett bezahlte Werkzeuge oder nur anteilig bezahlte Werkzeuge werden entsprechend Aufbewahrungs-/ Lagerkosten berechnet. Die Höhe dieser Kosten ist vom Werkzeug- oder Teileigentümer anzufragen, sonst wird nach Kostenaufwand abgerechnet, unabhängig davon, ob die Werkzeuge beim Verwahrer benutzt werden oder nicht. Erst nach Zahlung dieser Kosten können Werkzeuge freigegeben werden. Bei Nichtzahlung können diese vom Verwahrer genutzt werden und gehen in dessen Eigentum über.

III Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mind. 10 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

IV Schutzrechte

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

V Druck

Fehler, die im Manuskript enthalten oder durch undeutliche Angaben entstanden sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Texte sind daher sehr deutlich zu schreiben. Der Besteller erhält auf Wunsch einen Korrekturabzug. Dieser, sowie jeder weitere Korrekturabzug, wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Begutachtung von Korrekturabzügen, Zeichnungen und Mustern durch den Besteller entbindet uns von jeder Verantwortung für nicht beanstandete Fehler. Kleine zumutbare Unregelmäßigkeiten, zumutbare geringe Abweichungen der Produkte, berechtigen nicht zu Abzügen oder zur Annahmeverweigerung.

VI Verwahren, Versicherung, Reprofilme

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
4. Reprofilme und Montagen werden nur anteilig berechnet und bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

VII Rücksendungen:

1. Rücksendungen werden ohne schriftliches Einverständnis nicht angenommen.
2. Rücktrittsrecht: Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewähr des notwendigen Lieferkredites nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Entwürfe und Muster: Entwürfe und Muster jeder Art sind geistiges Eigentum des Verkäufers und werden nur gegen Berechnung angefertigt. Durch das Bezahlen geht das Produktions- bzw. Vervielfertigungsrecht nicht auf den Besteller oder dritte Personen über; dies gilt auch dann, wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch Konkurrenzfirmen zugängig gemacht werden. Bei Herstellung nach vom Käufer gegebenen Unterlagen hat dieser allein das Eigentumsrecht zu vertreten. Bei widerrechtlicher Verwendung unserer Entwürfe und Muster verpflichtet sich der jeweilige Besteller, uns einen pauschalierten Schadensersatz von 20 % der Auftragssumme des an einen Dritten erteilten Produktionsauftrages zu bezahlen.

VIII

1. Mängelhaftung: Fehlerhafte Ware ersetzen wir kostenlos. Anderweitige Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen, andernfalls gilt die Ware als fehlerfrei übernommen. Die Mängelrüge beeinflusst die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht.
2. Mängeltoleranzen: Es besteht kein Anspruch auf Nachlieferung im Falle geringer Fehlermengen soweit sich diese Lieferungstoleranzen im zumutbaren Rahmen halten. Die Fehlmengen bleiben in diesem Fall unberechnet. Anfallende geringe Mehrmengen werden mitgeliefert und mit in Rechnung gestellt, soweit sich die Lieferungstoleranzen im zumutbaren Rahmen halten. Lieferungstoleranzen halten sich im zumutbaren Rahmen, sofern sie 5 % nicht überschreiten und ihre Ursache in produktionstechnischen Begebenheiten haben.
3. Schadensersatz: Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens bleibt der Schadenersatzanspruch eines Bestellers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch eines Bestellers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzug oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit, findet höchstens bis zu einem Betrag im Werte von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung.

IX Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Diesbezüglich gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Werl für alle aus dem Vertrage erwachsenen Streitigkeiten unabhängig von der Höhe des Wertes als vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch für Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. I, S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI. I, S. 868) ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

a. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
b. Es gelten nachrangig die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

HBW, Stand 03/2009


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